Zum 24. November 2021 wurde eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt: 2G plus gilt für den Zugang von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen
- zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
- zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung,
- zum Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen
- zu Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten,
- zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und
- zu infektiologisch vergleichbaren Bereichen.
Ungeimpfte / nichtgenesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige dieser Betriebe und Veranstaltungen, die Kundenkontakt haben, brauchen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Testnachweis. § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt unberührt, wonach am Arbeitsplatz 3G gilt, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.